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I. Allgemeines

Art. 1
Unter dem Namen „Schweizerisch-Dänische Gesellschaft“ besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Der Verein fördert die gegenseitigen kulturellen Beziehungen, das freundschaftliche Einvernehmen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern Dänemarks und der Schweiz sowie gründlichere Kenntnisse über Staat, Kultur und Wirtschaft Dänemarks in der Schweiz.

Art. 3
Zu diesem Zweck veranstaltet der Verein Zusammenkünfte seiner Mitglieder, seiner Freundinnen und Freunde, organisiert Vorträge, künstlerische Darbietungen, Ausstellungen und gesellige Anlässe, welche den persönlichen Kontakten und dem freien Gedankenaustausch dienen sollen.

Art. 4
Auf Wunsch der Mitglieder übernimmt der Verein noch weitere Aufgaben, wie z.B. die Organisation dänischer Sprachkurse, Studien- und Ferienreisen nach Dänemark usw.

Art. 5
Der Verein ist religiös und politisch neutral.

 

II.  Mitgliedschaft

Art. 6
Der Verein setzt sich zusammen aus:1. Ordentlichen Mitgliedern 1.1. natürliche Personen (Einzel-, Ehepaar-, Familienmitglieder)1.2. juristische Personen2. Ehrenmitgliedern

Art. 7
Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Jahresbeitrages erworben. Dadurch werden auch die gültigen Statuten anerkannt.

Art. 8
Die Generalversammlung kann natürliche oder juristische Personen, welche im Sinne des Vereins ausserordentliche Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie sind von finanziellen Verpflichtungen befreit.

Art. 9
Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende eines Geschäftsjahres und in schriftlicher Form erfolgen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 10
Verstösst ein Mitglied in grobem Masse gegen die Interessen des Vereins, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen.

III. Organisation

Art. 11:
Die Organe des Vereins sind:

a. Die Generalversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Kontrollstelle

 

1. Die Generalversammlung

Art. 12
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innert sechs Monaten nach Rechnungsabschluss statt.  Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder stattfinden. 

Art. 13
An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Juristische Personen lassen sich an der Generalversammlung durch eine Delegierte / einen Delegierten vertreten.

Art. 14
Zu den ausschliesslichen und unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung gehören:Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichtes, Entlastung des Vorstandes und der KontrollstelleWahl des Vorstandes und der Präsidentin / des PräsidentenWahl der KontrollstelleBeschlussfassung über das Reglement der MitgliederbeiträgeBeschlussfassung über Anträge der Mitglieder, welche dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung eingereicht werdenErnennung von EhrenmitgliedernRevision der StatutenAuflösung des Vereins

Art. 15
Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Zur gültigen Beschlussfassung bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Änderung der Statuten und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

2. Der Vorstand

Art. 16
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er arbeitet ehrenamtlich.

Art. 17
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen.  Er wird für zwei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar. Im Laufe einer Amtszeit entstehende Lücken im Vorstand können von diesem selbst interimistisch aufgefüllt werden. Die folgende Generalversammlung kann die neuen Mitglieder bestätigen.

Art. 18
Mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten, die / der jedes Jahr von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 19
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.  Die Präsidentin / der Präsident und die Kassiererin / der Kassier führen die rechtsverbindliche Unterschrift. Der Vorstand kann weitere rechtsverbindliche Unterschriften beschliessen.

Art. 20
Der Vorstand hat alle Kompetenzen, welche nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.  Er ist berechtigt, seine Kompetenzen einem aus seiner Mitte zu ernennenden Ausschuss zu übertragen.

Art. 21
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:Die Vollziehung der Beschlüsse der GeneralversammlungDie Massnahmen zur Erfüllung des Zweckes des VereinsDie Führung der FinanzenDie Veranstaltung von Anlässen im Rahmen der Ziele des Vereins

Art. 22
Der Sitz des Vereins ist der jeweilige Wohnort der Präsidentin / des Präsidenten.

3. Die Kontrollstelle

Art. 23
Die Kontrollstelle besteht aus einem Mitglied und einem Ersatz, welche von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt werden. Die Kontrollstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt Antrag auf Genehmigung oder Ablehnung derselben. Sie arbeitet ehrenamtlich.

 

IV. Finanzielles

Art. 24
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.  Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen gemäss Reglement sowie aus freiwilligen Zuwendungen.

Art. 25
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

V. Statutenrevision und Auflösung des Vereins

Art. 26
Eine Statutenrevision kann durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder unter Beachtung von Art. 15  beschlossen werden.

Art. 27
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung unter Beachtung von Art. 15 beschlossen werden. Sofern die Generalversammlung nichts Gegenteiliges verfügt, führt der bisherige Vorstand die Liquidation durch. Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung. 

Diese Revision der Statuten wurde von der Generalversammlung am 12. April 1997 in Luzern genehmigt und ersetzt die Statuten vom 31. Mai 1986.